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Die Regelung der Einspeisevergütung im Bereich Photovoltaik

Geregelt wird die Einspeisevergütung für Photovoltaik im EEG. Im Oktober 2011 wurde die Einspeisevergütung 2012 neu geregelt. Nach dieser sinkt diese ab dem 01. Januar um 15 Prozent.
Ab einem Wert von 30 kWp ist bei den Photovoltaik Großanlagen die Einspeisevergütung gestaffelt. Es gibt fünf Kriterien, welche ausschlaggebend sind für die Solarstromvergütung.
Wurde die PV Großanlage auf einem Gebäude oder einer Freifläche aufgestellt. Im Bereich der Aufdachungsanlagen gibt es drei Staffelungen bei der PV Vergütung, bezogen auf die Höhe der installierten Leistung.
Im Bereich der Freiflächenanlagen kommt es immer auf die Art der bebauten Fläche an, wie hoch im Endeffekt die Höhe der Solarstromregelung ist. Dabei ist die Höhe der installierten Leistung nicht wichtig. Im EEG gibt es ein e Unterteilung in die Konversationsflächen, sonstige Flächen und Grünflächen. Konversationsflächen bezeichnen das Land, welches gewerblich, industriell, militärisch oder staatlich/kommunal genutzt wird.

Dann stellt sich die Frage ob der erzeugte Strom ganz in das öffentliche Netz eingespeist wird oder der Betreiber der Großanlagen einen Teil dieses Stroms selber nutzt. Im Falle des Eigenverbrauchs ist wichtig ob der Eigenverbrauch Anteil unter oder über 30 % liegt. Liegt dieser unter 30 % bekommt werden ihm 16,38 Cent pro Kilowattstunde abgezogen. Sind es über 30 % liegt der Betrag bei
12 Cent. Diese Eigenverbrauchregelung gilt nur für die Photovoltaik Großanlagen bei Gebäuden oder Fassadenanlagen bis zu einer Leistung von 500 kWp. Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser ist der Tag an dem die Anlage erstmalig Strom produziert. Der Netzbetreiber muss zahlen sobald die Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur eingegangen und erfolgt ist.

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Beitrag veröffentlicht am 10. Januar 2012 | Kategorie: Technik

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